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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Erprobungszeiten

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn eine Erprobungszeit im höherwertigen Amt zurückgelegt worden ist, § 32 Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten, § 24 Abs. 1 BLV. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen, § 34 Abs. 3 BLV.

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