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Erprobungszeiten
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn eine Erprobungszeit im höherwertigen Amt zurückgelegt worden ist, § 32 Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten, § 24 Abs. 1 BLV. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen, § 34 Abs. 3 BLV.